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Teilzeit und Brückenteilzeit im KMU: Rechte und Umsetzung

Teilzeit und Brückenteilzeit im KMU: Was TzBfG § 8 und § 9a verlangen, welche Fristen gelten und wie Sie Teilzeit im Betrieb sauber umsetzen.

HR-Tipps
Teilzeit und Brückenteilzeit im KMU: Rechte und Umsetzung

Das Wichtigste in Kürze

  • Ab 15 Beschäftigten und 6 Monaten Betriebszugehörigkeit besteht ein gesetzlicher Anspruch auf dauerhafte Teilzeit.
  • Lehnt der Arbeitgeber den Teilzeitantrag nicht rechtzeitig ab, reduziert sich die Arbeitszeit automatisch.
  • Ab 45 Beschäftigten erlaubt die Brückenteilzeit eine befristete Reduzierung (1-5 Jahre) mit sicherem Rückkehrrecht.
  • Wer bereits in Teilzeit arbeitet und aufstocken möchte, muss bei internen Stellenbesetzungen bevorzugt werden.

Teilzeit ist längst kein Randthema mehr. Viele Beschäftigte wollen ihre Arbeitszeit reduzieren, dauerhaft oder für eine bestimmte Lebensphase. Für Arbeitgeber bringt das Rechte der Mitarbeitenden mit sich, aber auch Planungsaufgaben. Wer die Regeln des Teilzeit- und Befristungsgesetzes kennt, reagiert souverän auf Anträge und plant die Kapazität verlässlich.

Der Anspruch auf Teilzeit: TzBfG § 8

Das Herzstück ist der allgemeine Teilzeitanspruch. Nach § 8 TzBfG kann ein Arbeitnehmer verlangen, seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu verringern. Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.
  • Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer, Auszubildende nicht mitgezählt.

Der Antrag muss spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn gestellt werden. Dabei soll die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angegeben werden. Der Arbeitgeber kann die Verringerung nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen, etwa eine wesentliche Beeinträchtigung von Organisation, Arbeitsablauf oder Sicherheit.

Wichtig ist die Frist auf Arbeitgeberseite. Nach § 8 Abs. 5 TzBfG muss der Arbeitgeber die Entscheidung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich mitteilen. Versäumt er das, verringert sich die Arbeitszeit automatisch so, wie der Arbeitnehmer es gewünscht hat. Diese Rechtsfolge wird in der Praxis oft unterschätzt.

Ein Punkt, den viele nicht wissen: Der allgemeine Teilzeitanspruch nach § 8 kennt kein Rückkehrrecht auf die frühere Arbeitszeit. Wer dauerhaft reduziert, bleibt reduziert, solange nichts anderes vereinbart wird.

Brückenteilzeit: befristet reduzieren nach § 9a

Genau diese Lücke schließt die Brückenteilzeit. Seit dem 1. Januar 2019 gibt es mit § 9a TzBfG einen Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit. Nach Ablauf kehrt der Arbeitnehmer automatisch zu seiner früheren Arbeitszeit zurück. Das macht Teilzeit für eine Lebensphase planbar, ohne die Vollzeit dauerhaft aufzugeben.

Die Bedingungen sind enger als bei § 8:

  • Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.
  • Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer.
  • Die Verringerung wird für einen Zeitraum von einem bis zu fünf Jahren beantragt.
  • Der Antrag ist drei Monate vor Beginn in Textform zu stellen.

Für kleinere Mittelständler gibt es eine Zumutbarkeitsregel. Beschäftigt der Arbeitgeber zwischen 46 und 200 Arbeitnehmer, muss er Brückenteilzeit nur je angefangene 15 Arbeitnehmer einer Person gewähren. Bei 46 bis 60 Beschäftigten ist das ein Arbeitnehmer, bei 61 bis 75 zwei und so weiter. Diese Staffelung schützt kleinere Betriebe vor Überforderung.

Job-Sharing und weitere Modelle

Neben der reinen Stundenreduzierung gibt es weitere Formen. Beim Job-Sharing teilen sich zwei oder mehr Personen einen Arbeitsplatz. § 13 TzBfG regelt diese Arbeitsplatzteilung. Fällt eine der Personen aus, sind die anderen nur unter engen Voraussetzungen zur Vertretung verpflichtet. Job-Sharing eignet sich für Positionen, die durchgehend besetzt sein müssen, aber nicht zwingend von einer einzigen Person.

Der Weg zurück: Aufstockung nach § 9

Teilzeit ist keine Einbahnstraße. Wer in Teilzeit arbeitet und wieder aufstocken möchte, hat nach § 9 TzBfG einen Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes, sofern er gleich geeignet ist. Der Arbeitgeber muss teilzeitbeschäftigte Interessenten bei passenden Stellen also vorrangig bedenken.

Teilzeit sauber im Betrieb umsetzen

Anträge auf Teilzeit sind ein Test für die Organisation. Wer die Fristen kennt und Anträge dokumentiert bearbeitet, vermeidet die automatische Rechtsfolge des § 8 Abs. 5. Drei Schritte helfen:

  • Eingang dokumentieren: Datum des Antrags festhalten, denn davon laufen alle Fristen.
  • Innerhalb der Frist entscheiden: die schriftliche Antwort spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn zustellen.
  • Kapazität neu planen: die reduzierten Stunden im Team auffangen und Abwesenheiten entsprechend abbilden.

Gerade der letzte Punkt wird im Alltag schwierig. Wenn mehrere Personen in Teilzeit mit unterschiedlichen Tagen und Stunden arbeiten, verliert man ohne System schnell den Überblick, wer wann da ist. Ein Teamkalender, der individuelle Arbeitszeitmodelle und Abwesenheiten abbildet, macht die Planung wieder beherrschbar. In TodayOff hinterlegen Sie für jede Person das passende Modell, sehen im Kalender die tatsächliche Verfügbarkeit und planen Vertretungen gezielt.

Fazit

Teilzeit ist ein Recht mit klaren Regeln. Der allgemeine Anspruch nach § 8 greift ab mehr als 15 Beschäftigten, die befristete Brückenteilzeit nach § 9a ab mehr als 45. Wer die Fristen einhält, insbesondere die Monatsfrist des Arbeitgebers, behält die Kontrolle über die eigene Personalplanung. Die Umsetzung gelingt dort am besten, wo Arbeitszeitmodelle und Abwesenheiten transparent im System stehen.

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