Krank im Urlaub 2026 — § 9 BUrlG erklärt
Krank im Urlaub: Nach § 9 BUrlG zählen nachgewiesene Krankheitstage nicht als Urlaub. Was HR-Teams beachten müssen: Nachweis, Rückbuchung, Auslandsfall.
Das Wichtigste in Kürze
- Bei Krankheit im Urlaub verfallen die Urlaubstage nicht, sondern werden dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben.
- Für eine Rückbuchung sind ärztliches Attest, echte Arbeitsunfähigkeit und sofortige Meldung beim Arbeitgeber zwingend.
- Diese Regelung greift auch bei Auslandsreisen, sofern ein gültiger ärztlicher Nachweis erbracht wird.
- Arbeitgeber müssen Attesten vertrauen, können bei Missbrauchsverdacht aber ab dem 1. Tag einen Nachweis fordern.
Ausgerechnet im Urlaub krank werden: Das ist ärgerlich genug. Noch ärgerlicher wäre es, wenn diese Krankentage zusätzlich vom Jahresurlaub abgezogen würden. Das Gesetz hat dafür eine klare Regelung, und HR-Teams müssen wissen, wie sie damit umgehen.
Die gesetzliche Grundlage: § 9 BUrlG
Der § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt den Fall der Erkrankung während des Urlaubs eindeutig:
„Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet."
Quelle: gesetze-im-internet.de, https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__9.html
Das bedeutet im Klartext: Wer während des Urlaubs erkrankt und dies durch ein ärztliches Attest nachweist, verliert diese Tage nicht aus seinem Urlaubskonto. Die Erkrankung „unterbricht" den Urlaub. Die verlorenen Tage werden zurückgegeben und können zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden.
Die drei Voraussetzungen für die Rückbuchung
Damit Krankheitstage aus dem Urlaub nicht angerechnet werden, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Tatsächliche Arbeitsunfähigkeit
Es muss eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit vorliegen, nicht nur allgemeines Unwohlsein oder ein schlechter Tag. Der Arbeitnehmer muss objektiv krankheitsbedingt arbeitsunfähig sein.
2. Ärztliches Zeugnis (AU-Bescheinigung)
Der Nachweis muss durch ein ärztliches Zeugnis erbracht werden. In Deutschland ist das die klassische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) vom Arzt. Im Ausland gilt ein entsprechendes ärztliches Dokument des lokalen Arztes. Wichtig: Die Bescheinigung muss die Dauer der Arbeitsunfähigkeit belegen.
3. Rechtzeitige Meldung beim Arbeitgeber
Der erkrankte Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über die Erkrankung und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Anzeigepflicht nach § 5 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz). Wer erst bei Rückkehr informiert, riskiert, dass der Arbeitgeber die Rückbuchung verweigert.
Was passiert mit den zurückgebuchten Urlaubstagen?
Die im Krankheitsfall nicht angerechneten Urlaubstage werden dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben. Der Arbeitnehmer kann sie dann zu einem späteren Zeitpunkt im laufenden Jahr nehmen oder, wenn eine Übertragung zulässig ist, ins Folgejahr mitnehmen.
Entgeltfortzahlung: Während der Krankheit im Urlaub hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach EFZG (Lohnfortzahlung bis zu 6 Wochen), nicht auf Urlaubsgeld. Das ist relevant, wenn das Unternehmen für Urlaubstage ein Urlaubsentgelt zahlt, das über das normale Arbeitsentgelt hinausgeht.
Der Auslandsfall: Krank im Urlaub außerhalb Deutschlands
Immer häufiger werden Mitarbeitende während Auslandsreisen krank. Für die Rückbuchung gilt dasselbe Prinzip. Der Nachweis muss nur in einer Form erfolgen, die dem deutschen Recht entspricht:
- EU-Länder: Ärztliche Bescheinigungen aus EU-Ländern sind grundsätzlich anerkannt
- Nicht-EU-Länder: Eine fremdsprachige Bescheinigung kann verlangt werden, im Zweifelsfall mit Übersetzung
- Formfragen: Es muss klar sein, von wem (Arztname, Stempel), wann und für welchen Zeitraum die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird
Tipp für HR: Kommunizieren Sie vor der Hochsaison klar, was im Ausland zu tun ist: lokalen Arzt aufsuchen, Bescheinigung holen, sofort per E-Mail oder App melden.
Grenzfälle: Was gilt nicht?
Nicht jede gesundheitliche Beeinträchtigung löst § 9 BUrlG aus:
- Kurzzeitige Unpässlichkeit (1 Tag): Meist kein Arztbesuch, ohne AU-Bescheinigung kein Anspruch auf Rückbuchung
- Geplante Behandlungen: Wer während des Urlaubs einen geplanten Arzttermin wahrnimmt, ist nicht automatisch arbeitsunfähig
- Präventive Vorsichtsmaßnahmen: Eine Quarantäne ohne eigene Erkrankung gilt nicht als Erkrankung im Sinne von § 9 BUrlG (umstritten, Gerichte haben hier unterschiedlich entschieden)
- Psychische Erkrankungen: Gelten vollständig wie körperliche Erkrankungen, bei ärztlichem Nachweis rückbuchbar
HR-Prozess: Wie sollten Teams mit Krankmeldungen aus dem Urlaub umgehen?
Sofortmaßnahmen bei Meldung
- Krankmeldung entgegennehmen und dokumentieren (Datum, Dauer)
- Mitarbeitenden nach der AU-Bescheinigung fragen (auch elektronisch möglich)
- Falls länger als 3 Tage: Bescheinigung anfordern (nach § 5 EFZG)
Rückbuchung im Abwesenheitssystem
Sobald die AU-Bescheinigung vorliegt:
- Krankheitstage aus dem Urlaubskonto herausbuchen
- Die Tage als Krankentage erfassen
- Den Urlaubssaldo entsprechend korrigieren
Mit einem digitalen Abwesenheitssystem wie TodayOff können HR-Teams Krankheitstage während des Urlaubs sauber erfassen und das Urlaubskonto korrekt anpassen. Die übersichtliche Abwesenheitshistorie pro Mitarbeitenden macht die Dokumentation rechtssicher und nachvollziehbar.
Kommunikation mit dem Mitarbeitenden
Erklären Sie dem Mitarbeitenden kurz:
- Welche Tage zurückgebucht werden
- Bis wann die restlichen Urlaubstage genommen werden müssen
- Was mit der Entgeltfortzahlung passiert
Eine klare, freundliche Kommunikation verhindert Unsicherheiten und Unzufriedenheit nach dem Urlaub.
Missbrauchsprävention: Wenn der Verdacht besteht
Grundsätzlich gilt: Arbeitgeber müssen der AU-Bescheinigung glauben. Die Rechtsprechung ist hier klar: Eine Bescheinigung des Arztes hat hohen Beweiswert. Wenn jedoch konkrete Anhaltspunkte für Missbrauch bestehen (z.B. wiederholte, auffällig kurze Erkrankungen immer am Montag oder Ende des Urlaubs), können Arbeitgeber:
- Den Medizinischen Dienst einschalten (bei gesetzlich Versicherten über die Krankenkasse)
- Die Vorlage der Bescheinigung ab dem ersten Krankheitstag verlangen (§ 5 Abs. 1 S. 3 EFZG)
Fazit
§ 9 BUrlG ist eine klare und faire Regelung: Echte Erkrankungen während des Urlaubs werden nicht vom Urlaubskonto abgezogen. Für HR-Teams bedeutet das einen klar definierten Prozess: Meldung, AU-Nachweis, Rückbuchung. Wer diesen Prozess digital abbildet, spart Zeit und vermeidet Fehler im Jahresabschluss.
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