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Ferienjobs & Aushilfen 2026 — Arbeitsrecht für KMU

Ferienjob, Minijob oder kurzfristige Beschäftigung 2026? KMU-Leitfaden zu JArbSchG, Mindestlohn 13,90 €, Minijob-Grenze 603 € und Arbeitszeiterfassung für Aushilfen.

HR-Tipps

Das Wichtigste in Kürze

  • Ab 2026 gilt ein Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde und die Minijob-Grenze steigt auf 603 Euro monatlich.
  • Kurzfristige Ferienjobs bleiben sozialversicherungsfrei, wenn sie maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage dauern.
  • Für Schüler unter 18 Jahren gelten strenge Vorgaben: maximal 8 Stunden täglich und nur an 5 Tagen pro Woche.
  • Die Arbeitszeit muss auch bei Aushilfen zwingend erfasst werden, zudem ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag wichtig.

In den Sommermonaten fragen regelmäßig Schüler oder Studenten an, ob sie in den Ferien aushelfen können. Das klingt unkompliziert, ist es aber oft nicht. Wer Ferienjobber, kurzfristige Aushilfen oder Werkstudenten beschäftigt, muss einige arbeitsrechtliche Regeln beachten. Die gute Nachricht: Mit der richtigen Vorbereitung ist es kein bürokratisches Hindernis.

Die drei Beschäftigungsarten im Überblick

1. Kurzfristige Beschäftigung (Ferienjob)

Die kurzfristige Beschäftigung ist die beliebteste Form für Saisonstruktur. Sie ist sozialversicherungsfrei, wenn:

  • Die Beschäftigung im Voraus auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist, und
  • Die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird (bei Schülern/Studenten grundsätzlich erfüllt)

Wichtig: Das Verdienstlimit spielt hier keine Rolle, entscheidend ist die Zeitdauer. Allerdings gilt trotzdem der Mindestlohn.

2. Minijob (geringfügige Beschäftigung)

Ab 2026 gilt eine neue Minijob-Grenze: 603 Euro pro Monat (bisher 556 Euro). Wer dauerhaft als Aushilfe tätig sein soll und regelmäßig unter dieser Grenze verdient, kann als Minijobber angemeldet werden, mit pauschalen Abgaben durch den Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale.

Jahresgrenze 2026: 7.236 Euro (12 × 603 €).

Quelle: Deutsche Rentenversicherung, Pressemitteilung Minijob-Verdienstgrenze 2026: https://www.deutsche-rentenversicherung.de

3. Werkstudent / Midijob

Studenten, die regelmäßig und über längere Zeiträume arbeiten, können als Werkstudenten beschäftigt werden. Ab 2026 liegt der Übergangsbereich (Midijob) zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro monatlich.

Mindestlohn 2026: 13,90 Euro pro Stunde

Seit dem 1. Januar 2026 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 13,90 Euro brutto pro Stunde. Dieser gilt für alle Beschäftigten, auch für Aushilfen, Ferienjobber und Schüler, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Quelle: Bundesregierung.de: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/mindestlohn-steigt-2391010

Wichtig für die Praxis: Der Mindestlohn ist nicht verhandelbar. Selbst wenn Aushilfen weniger fordern oder ein niedrigerer Stundenlohn vereinbart wird, gilt rechtlich der gesetzliche Mindestsatz. Verstöße können mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden.

Jugendarbeitsschutz (JArbSchG): Was für Schüler unter 18 gilt

Wer Jugendliche unter 18 Jahren beschäftigt, muss zwingend das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) beachten. Die wichtigsten Regeln:

Arbeitszeit

  • Maximale Arbeitszeit: 8 Stunden täglich, 40 Stunden wöchentlich
  • Nur an 5 Tagen pro Woche
  • Verlängerung auf 8,5 Stunden täglich möglich, wenn ein anderer Tag der gleichen Woche entsprechend verkürzt wird (Wochenlimit bleibt bei 40h)
  • Ferienjob-Sonderregel: Die volle Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ist ausschließlich in den Schulferien erlaubt, und nur für maximal 4 Wochen im Kalenderjahr

Quelle: JArbSchG §§ 8, 21, gesetze-im-internet.de

Ruhezeiten und Pausen

  • Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen: mind. 12 Stunden (für Erwachsene: 11 Stunden)
  • Pause bei Arbeitszeit > 4,5 Stunden: mind. 30 Minuten
  • Pause bei Arbeitszeit > 6 Stunden: mind. 60 Minuten
  • Erste Pause spätestens nach 4,5 Stunden

Arbeitszeiten des Tages

Jugendliche dürfen grundsätzlich nur zwischen 6:00 und 20:00 Uhr arbeiten. Ausnahmen gelten für Gastgewerbe, Schaustellerbetriebe und Mehrschichtbetriebe (bis 22 oder 23 Uhr).

Verbotene Tätigkeiten für Jugendliche

Das JArbSchG schränkt auch die Art der Tätigkeiten ein. Verboten sind unter anderem:

  • Arbeiten mit schweren körperlichen Belastungen (Heben über Grenzwerte)
  • Akkordarbeit und Fließbandarbeit
  • Nachtarbeit (generell)

Quelle: JArbSchG §§ 22–31, gesetze-im-internet.de

Anmeldung, Sozialversicherung und Steuern

Kurzfristige Beschäftigung

  • Anmeldung bei der Minijob-Zentrale: nicht erforderlich (kein Sozialversicherungsbeitrag)
  • Lohnsteuer: Pauschal 25 % + Soli + KiSt (wenn Pauschalsteuer vom Arbeitgeber übernommen) oder nach Lohnsteuerklasse
  • Besonderheit: Als Arbeitgeber können Sie die Lohnsteuer pauschal übernehmen

Minijob

  • Anmeldung bei der Minijob-Zentrale (Geringfügigkeits-Meldung)
  • Pauschale Abgaben für Arbeitgeber: Rentenversicherung 15 %, Krankenversicherung 13 %, pauschale Lohnsteuer 2 %
  • Arbeitnehmer zahlt grundsätzlich zusätzlich 3,6 % RV-Beitrag (Aufstockungspflicht), kann aber befreit werden

Arbeitszeiterfassung: Pflicht auch für Aushilfen

Seit dem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 13. September 2022) und den darauf folgenden gesetzlichen Entwicklungen ist Arbeitszeiterfassung auch für geringfügig Beschäftigte und kurzfristige Aushilfen verpflichtend. Arbeitgeber müssen:

  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen
  • Die Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufbewahren
  • Auf Verlangen der Behörden vorlegen können

Tipp für die Praxis: Nutzen Sie für Saisonkräfte die gleiche digitale Zeiterfassung wie für Ihre Stammmannschaft. TodayOff erfasst Arbeitszeiten nach Mitarbeitenden getrennt, inkl. QR-Code-basiertem Einstempeln, das auch für Aushilfen ohne festen Büroarbeitsplatz funktioniert.

Onboarding von Saisonkräften: Das Wichtigste vorab

Ein kurzes aber vollständiges Onboarding spart Ärger:

  1. Arbeitsvertrag schriftlich (auch für kurzfristige Beschäftigung empfohlen)
  2. Nachweisgesetz (NachwG): Wesentliche Arbeitsbedingungen müssen schriftlich mitgeteilt werden, auch bei Kurzzeit-Beschäftigung
  3. Jugendliche: Schulbescheinigung/Zustimmung der Erziehungsberechtigten einholen
  4. Einweisung Arbeitssicherheit (auch Aushilfen haben Anspruch auf Unterweisung)
  5. Zugänge und Tools sofort einrichten. Aushilfen ohne Systemzugang kosten mehr Zeit als sie sparen

Fazit

Ferienjobs und kurzfristige Beschäftigung sind 2026 etwas teurer als zuvor (Mindestlohn 13,90 €/h, Minijob-Grenze 603 €/Monat), und die Dokumentationspflichten sind gestiegen. Wer die Regeln kennt, kann Saisonkräfte aber unkompliziert einsetzen und hält dabei alle gesetzlichen Anforderungen ein.

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