Arbeiten bei Hitze 2026 — Pflichten für Arbeitgeber

Arbeiten bei Hitze: Ab 26 °C gelten Maßnahmenpflichten laut ASR A3.5. Was Arbeitgeber 2026 tun müssen: Hitzefrei-Mythos, Schwellenwerte, konkrete Schutzmaßnahmen.

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Juli ist in Deutschland statistisch der heißeste Monat des Jahres. Wenn das Thermometer im Büro auf 30 °C klettert, werden Fragen laut: Muss der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen? Darf man einfach nach Hause? Gilt „Hitzefrei"? Dieser Artikel klärt auf, was rechtlich gilt und was nicht.

Der Hitzefrei-Mythos: Kein gesetzlicher Anspruch für Erwachsene

Vorweg das Wichtigste: Hitzefrei existiert im deutschen Arbeitsrecht für Erwachsene nicht als eigenständiger Anspruch. Weder das Arbeitszeitgesetz noch das Arbeitsschutzgesetz kennen einen automatischen Freistellungsanspruch bei hohen Temperaturen. Das Konzept „Hitzefrei" stammt aus dem Schulrecht und gilt in einigen Bundesländern für Schülerinnen und Schüler, nicht für Arbeitnehmer.

Was es stattdessen gibt: verbindliche Schutzpflichten des Arbeitgebers, die ab bestimmten Temperaturschwellen einsetzen.

Die Rechtslage: ASR A3.5 und die drei Temperaturstufen

Die rechtliche Grundlage bildet die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Verbindung mit der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur", die von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) herausgegeben wird.

Die ASR A3.5 unterscheidet drei Temperaturstufen (gemessen als Lufttemperatur im Arbeitsraum):

Stufe 1: Ab 26 °C: Maßnahmen sollen ergriffen werden

Ab einer Lufttemperatur von mehr als 26 °C sollen Arbeitgeber geeignete Maßnahmen ergreifen, um die thermische Belastung der Beschäftigten zu reduzieren. Die Formulierung „soll" bedeutet: Die Pflicht besteht, es gibt aber Spielraum bei der Auswahl der Mittel.

Empfohlene Maßnahmen ab 26 °C:

  • Wirksame Sonnenschutzsysteme (Jalousien, Außenrollos) nutzen
  • Lüftung optimieren: kühle Nachtluft nutzen, tagsüber Fenster geschlossen halten
  • Wärmequellen abschirmen (Maschinen, Drucker etc.)
  • Geeignete Getränke (Wasser) bereitstellen (ab 30 °C ist dies Pflicht)
  • Lockerere Kleiderordnung ermöglichen

Stufe 2: Ab 30 °C: wirksame Maßnahmen müssen ergriffen werden

Überschreitet die Lufttemperatur im Arbeitsraum 30 °C, müssen Arbeitgeber auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung wirksame Maßnahmen ergreifen. Die Formulierung ist hier verbindlicher.

Verpflichtende Maßnahmen ab 30 °C:

  • Technische Maßnahmen: Klimaanlage, Ventilatoren, Kühldecken
  • Organisatorische Maßnahmen: Verlagerung hitzebegünstigter Tätigkeiten in die Morgen-/Abendstunden, häufigere Kurzpausen
  • Bereitstellung von Getränken (Pflicht, nicht mehr nur Sollvorschrift)
  • Persönliche Schutzmaßnahmen: leichte, helle Kleidung

Stufe 3: Ab 35 °C: Raum ist nicht für Arbeiten geeignet

Überschreitet die Lufttemperatur 35 °C, gilt der Raum laut ASR A3.5 für die Dauer der Überschreitung als nicht für Arbeiten geeignet. In solchen Situationen sind Arbeitgeber verpflichtet, alternative Arbeitsmöglichkeiten zu schaffen (andere Räume, Homeoffice) oder die betroffenen Arbeiten zu unterbrechen.

Quelle: BAuA, ASR A3.5 Raumtemperatur, gültig 2026. https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/ASR/ASR-A3-5

Besondere Schutzbedürftigkeit: Wer braucht mehr Schutz?

Die ASR A3.5 weist ausdrücklich auf besondere Schutzgruppen hin, die bei Hitze stärker gefährdet sind:

  • Schwangere und stillende Mütter (MuSchG): erhöhte Schutzpflichten
  • Ältere Beschäftigte (über 55 Jahre): Hitzetoleranz sinkt mit dem Alter
  • Personen mit Vorerkrankungen (Herz-Kreislauf, Diabetes)
  • Personen, die hitzebelastende Medikamente nehmen
  • Outdoor-Beschäftigte (Bau, Gartenbau, Logistik): hier gelten zusätzlich DGUV-Regeln

Arbeitgeber müssen diese Gruppen in der Gefährdungsbeurteilung gesondert berücksichtigen.

Praktische Maßnahmen für KMU: Was wirklich hilft

Nicht jedes Unternehmen kann eine Klimaanlage nachrüsten. Folgende Maßnahmen helfen auch ohne großes Budget:

Technische Maßnahmen:

  • Außenrollos statt Innenrollos (Außenrollos reduzieren Wärmeeintrag um bis zu 75 %)
  • Ventilatoren (Wirkung ab 30 °C begrenzt, schaffen aber Luftbewegung)
  • Fenster nur morgens und abends öffnen, tagsüber geschlossen halten

Organisatorische Maßnahmen:

  • Frühschicht/Gleitzeit: Arbeitszeit in kühlere Tageszeiten verlagern
  • Homeoffice an besonders heißen Tagen (wenn die Wohnung kühler ist)
  • Pausen in kühle Räume verlagern
  • Hitzebelastende Tätigkeiten (körperliche Arbeit, Ofenbetrieb) in den frühen Morgen legen

Getränke: Ab 30 °C müssen Arbeitgeber geeignete Getränke, in der Regel Wasser, kostenlos bereitstellen. Dies ist keine Kulanzleistung, sondern eine Rechtspflicht.

Homeoffice als Hitzeschutz-Instrument

Ein wichtiger Hinweis für 2026: Homeoffice kann ein legitimes Mittel des Hitzeschutzes sein. Arbeitgeber können Beschäftigten an besonders heißen Tagen mobiles Arbeiten anbieten oder, sofern ein entsprechender Rahmen vereinbart wurde, anordnen. Dabei gilt jedoch: Die Pflichten aus der Arbeitsstättenverordnung gelten grundsätzlich für den Arbeitsplatz des Arbeitgebers, nicht für den Heimarbeitsplatz. Dennoch empfiehlt die BAuA, auch für Homeoffice-Tätigkeiten bei Hitze entsprechende Hinweise zu geben.

Haftung: Was passiert, wenn Arbeitgeber nichts tun?

Ignorieren Arbeitgeber die Hitzeschutzpflichten, drohen:

  • Ordnungswidrigkeiten nach § 25 ArbSchG bei Verstoß gegen die Arbeitsstättenverordnung
  • Bußgelder durch die zuständige Arbeitsschutzbehörde
  • Haftung für arbeitsbedingte Gesundheitsschäden (Hitzschlag, Herz-Kreislauf-Ereignisse)

Im Wiederholungsfall oder bei schwerwiegenden Verstößen können Behörden auch die Einstellung des Betriebs anordnen.

Fazit: Handeln statt abwarten

Hitzeschutz im Betrieb ist kein „Nice to have", sondern eine Rechtspflicht mit klaren Schwellenwerten. Schon ab 26 °C sollten Arbeitgeber handeln. Ab 30 °C müssen sie es. Wer die Themen Gefährdungsbeurteilung, Maßnahmenprotokoll und Mitarbeiter-Kommunikation strukturiert angeht, schützt nicht nur seine Belegschaft, sondern auch sich selbst vor rechtlichen Konsequenzen.

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